Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass ein Produkt alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Für Maschinen bedeutet dies insbesondere, dass sie die Anforderungen der Maschinenrichtlinie, aber auch anderer relevanten EU-Richtlinien erfüllt. Das 1995 eingeführte CE-Zeichen dient sozusagen als „Reisepass“ für Maschinen - nur mit ihm dürfen Maschinen in der EU sowohl vermarktet als auch betrieben werden.
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Die CE-Kennzeichnung wird in der Regel vom Hersteller selbst angebracht. Er sorgt eigenverantwortlich dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden und die Maschine sicher ist. Das CE-Zeichen ist also nicht mit einem Gütesiegel oder Qualitätszeichen zu verwechseln.
Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen sind in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegt. Sie gilt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum für das Inverkehrbringen bzw. das Bereitstellen auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme unter anderem von Maschinen, Anlagen und auch von einzeln in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteilen.
Im Sinne der Maschinenrichtlinie (MRL) ist jedes Überlassen technischer Arbeitsmittel, Produkte oder Waren an andere ein Inverkehrbringen im Sinne des Gesetzes. Somit müssen auch Importwaren, sofern sie unter eine der relevanten Richtlinien fallen, das CE-Zeichen tragen.
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Das Inverkehrbringen und damit die CE-Kennzeichnung trifft für folgende Maschinen zu:
Für die CE-Kennzeichnung ist aber nicht nur die europäische Maschinenrichtlinie relevant, sondern sie wird auch von weiteren Richtlinien gefordert. Das sind unter anderem:
Diese Richtlinien stellen dabei aber nur eine Art „Obergesetz“ dar, die von allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Sie dienen vor allem dazu, eine einheitliche und verbindliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Richtlinien definieren nur grundlegende Anforderungen, technische Details und Feinheiten werden erst in den Normen festgeschrieben.
Diese Europa-Normen (EN-Normen) finden sich in den nationalen Normenwerken der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten wieder. Werden diese Normen durch einen Hersteller einer Maschine oder Anlage eingehalten, darf er „vermuten“, dass die entsprechenden Richtlinien erfüllt sind. Dazu sind die jeweiligen EN-Normen in der „Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie“ aufgeführt.
Die EN-Normen definieren prüfbare und damit nachweisbare Forderungen. Dabei sind die EN-Normen in drei Hauptgruppen unterteilt:
Die Grundnormen – die sogenannten Typ A Normen – definieren die grundlegenden Sicherheitsanforderungen. Für die Maschinensicherheit ist hier die EN ISO 12100 die relevante Norm. Sie gibt Maschinen- und Anlagenbauern einen allgemeinen Überblick über die Grundbegriffe und allgemeinen Leitsätze für die Gestaltung sicherer Maschinen (also für Maschinen, die im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sicher sind). Sie bietet zudem eine grundlegende Orientierung zum Durchführen einer Risikobeurteilung von Maschinen.
Gruppennormen oder Typ B Normen behandeln zum einen konstruktive Aspekte wie Abstände oder Oberflächentemperaturen, zum anderen aber auch funktionale Aspekte wie NOT-HALT oder Zweihandbedienung. Diese Normen sind für unterschiedliche Maschinen-Gruppen anwendbar. Zu diesen Normen zählen:
Die dritte Hauptgruppe im Bereich der EN-Normen „Sicherheit für Maschinen“ bilden die Produktnormen (Typ C). Sie beschreiben konkret die Anforderungen an einzelne Maschinenarten und enthalten detaillierte Sicherheitsanforderungen. Mit diesen Normen kann die Maschinensicherheit geprüft und nachgewiesen werden.
Das Aussehen der CE-Kennzeichnung ist genau vorgegeben: Sie muss mindestens 5 Millimeter hoch sein, um gut lesbar zu sein. Die CE-Kennzeichnung muss dabei gleichberechtigt neben der Angabe des Herstellers stehen und in der gleichen Technik angebracht werden. Zudem darf auf jeder Maschine nur ein CE-Zeichen angebracht werden. Das zu verwendende Muster der CE-Kennzeichnung ist in Anhang III der Maschinenrichtlinie dargestellt oder kann als Vorlage heruntergeladen werden.
Wird eine bestehende Maschine umgebaut oder modernisiert, Stichwort: Retrofit, kann es erforderlich sein, erneut ein Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen. Entscheidend dabei ist die Frage, ob der Umbau zu einer wesentlichen Veränderung der Maschine geführt hat. Ist das der Fall, so geht die Verantwortung für die „neue“ Maschine auf denjenigen über, der diese Veränderung durchgeführt hat, was also auch der Betreiber selbst sein kann. Die wesentlich veränderte Maschine gilt als neue Maschine, muss entsprechend der MRL neu bewertet werden, ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, eine aktualisierte Dokumentation (z. B. in Form der Betriebsanleitung) und eine neue CE-Kennzeichnung durch den nun Verantwortlichen erhalten.
Eine gute Hilfe bei der Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist ein Interpretationspapier, das bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download zur Verfügung steht.
Fazit
Die CE-Kennzeichnung ist ein Muss für jeden, der eine Maschine im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen will. Sie ist aber kein Gütesiegel, sondern eine rechtlich bindende Bestätigung des Herstellers einer Maschine, dass er alle für die Sicherheit seiner Maschine relevanten Richtlinien berücksichtigt hat. Hält er bei der Konstruktion seiner Maschine die zutreffenden harmonisierten Normen ein, ist er auf der sicheren Seite.
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